Dichtungen für Türen

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 - Allgemeines - Geltungsbereich
Lieferung und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Verkaufsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24
AGBG.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller.

§ 2 - Angebot - Angebotsunterlagen
Alle unsere Angebote – auch durch unsere Reisenden, Handelsvertreter
oder sonstigen Beauftragten – sind freibleibend. Fernschriftliche, telefonische
oder mündliche Aufträge oder Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt
ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, diese drei Monate nach
Abgabe zu vernichten.
Verträge und anderweitige Vereinbarungen werden erst dann für uns bindend,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Mündliche Abreden jeglicher Art entbehren jeder Rechtswirkung.

§ 3 - Preise - Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise gelten ab Werk oder ab Lager ausschließlich Fracht und
Zoll. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen,
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb 8
Tagen mit 2 % Skonto zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbankper anno zu
fordern.
Gegen Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 - Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so
scheidet eine Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit
aus. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der
gesetzten Frist unser Werk oder Lager verlassen hat. Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Etwaige Schadenersatzansprüche
sind auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung gem. Absatz 2 und Absatz 3 dieses Abschnitts
gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart worden ist
oder der Besteller wegen eines von uns zu vertretenden Verzugs geltend
machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei
Sonderfertigungen sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % rügelos
nach § 377 HGB abzunehmen.
Bei der Anfertigung von gestanzten oder extrudierten Erzeugnissen bleiben
von uns hergestellte Werkzeuge auch dann unser Eigentum, wenn
sie vom Besteller anteilmäßig oder ganz bezahlt worden sind.

§ 5 - Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung ab Werk vereinbart.
Auf ausdrücklichen Auftrag werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.

§ 6 - Mängelrügen, Gewährleistungen
Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich
nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Beund
Verarbeitung schriftlich spätestens binnen 7 Tagen beginnend mit
dem Eingangstag der Lieferung bei dem Kunden zu rügen, nicht offensichtliche
Mängel binnen 7 Tagen nach Entdeckung. Die Untersuchungspflichten
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl
Nachbesserung oder liefern neue Ware gegen Rückgabe der beanstandeten.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Kunde das Recht auf Minderung oder, ausgenommen bei Bauleistungen,
auch Wandlung. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der
Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen,
es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als
die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen
Mangelfolgeschäden abzusichern. Gibt der Kunde uns keine
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere
auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich
zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein
Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei
Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen
ist. Der Kunde kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in
einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in
der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können. Geringfügige
Abweichungen in der Ausführung gegenüber Mustern, insbesondere im
Farbton, wie sie u.a. durch den verschiedenartigen Ausfall von Stücken
entstehen, sind zulässig und handelsüblich. Gewährleistungsansprüche
hierfür sind ausgeschlossen. Ebenso wird keine Gewährleistung für solche
Sachen übernommen, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und
Temperatureinflüsse entstanden sind. Bei Lieferung von Ergänzungsstücken
wird die Garantie für gleiche Tönung und gleiche Holzstruktur
nicht übernommen.
Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der
Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang
nicht erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso, wenn die
gelieferten Waren verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet
werden. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen.
Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche
gegen unseren Vorlieferanten ab. Für den Fall der Rücknahme
von Lagerwaren wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes
(mindestens € 5,00) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
erhoben. Der Kunde trägt die Kosten für eine evtl. Aufarbeitung zurückgenommener
Lagerwaren.

§ 7 - Gesamthaftung
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, haften wir auf
Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher
Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur,
wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Unsere Haftung
umfaßt in keinem Fall – außer bei Vorsatz – Folgeschäden, wie z.B. entgangenen
Gewinn und Produktionsausfall sowie solche Schäden, die bei
dem konkreten Geschäft üblicherweise nicht erwartet werden konnten
oder für die der Kunde versichert ist oder üblicher Weise versichert werden
kann. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigenturm an den gelieferten Waren bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen.
In dieser Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Nach Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt; der
Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solang der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist.
Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten ist uns freigestellt.

§ 9 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitz-Gericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der
Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

§ 10 - Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Währung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.
ELTON B.V. Oyten
Zweigniederlassung

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